Unsere Leistungen
EU-Maschinenverordnung (MVO)
Die Europäische Kommission hat die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG überarbeitet. Ziel war es, die Richtlinie in eine in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltende Europäische Verordnung zu überführen. Dabei ist die Richtlinie an den New Legislative Framework (NLF) angepasst worden.
Außerdem haben neue technologische Entwicklungen wie z. B. Künstliche Intelligenz, Autonomie und Vernetzung bei der Anpassung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie Berücksichtigung gefunden.
Die neue Europäische Maschinenverordnung - Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen ist ab dem 20.01.2027 für das Inverkehrbringen von Maschinen anzuwenden. Dieser Termin und weitere Termine sind der Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230 vom 04.07.2023 zu entnehmen.
Was ändert sich?
- Sichere Software wird als Sicherheitsbauteil unter der MVO gesehen. Somit sind ein Konformitätsbewertungsverfahren und ggf. eine CE-Kennzeichnung nötig, wenn die sichere Software separat auf dem Markt zur Verfügung gestellt wird und nicht Bestandteil einer Maschine ist.
- Konformitätserklärung und Betriebsanleitung in digitaler Form zulässig
- „Wesentliche Veränderung“ ist jetzt Bestandteil der MVO und wird besser spezifiziert. Hinweis: Laut der Meinung von verschiedenen Expertinnen und Experten kann eine Verbesserung der Sicherheit nie zu einer wesentlichen Änderung führen. Vorher war das Thema „Wesentliche Veränderung“ kein europäisches Thema, jedes Land hat es für sich geregelt. Deutschland: Interpretationspapier BMAS.
- Anforderungen an "Händler" – neu in der MVO. Händler sind durch die neue MVO verpflichtet, alle Maschinen, die sie im europäischen Markt vertreiben wollen, auf eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung zu prüfen. Das schließt u. a. auch ein, dass eine ausreichende technische Dokumentation zur Maschine vorliegt. Liegen Zweifel vor, so sind Händler dazu verpflichtet, mögliche unsichere Maschinen zurückzuhalten und Korrekturmaßnahmen einzuleiten.
- Neue Reihenfolge der Anhänge. Die Reihenfolge der Anhänge regelt die Priorität, entsprechend wurden sie neu sortiert. Anhang IV ist jetzt beispielsweise Anhang I.
- Änderung im Konformitätsverfahren für besonders gefährliche Maschinen. Derzeit ist noch in Klärung welche Maschinen unter die Gruppe "gefährlich" fallen und wie das Vorgehen des Konformitätsverfahrens für diese Maschinengruppe durchzuführen ist.
- Deligated legal act (dla). Bisher wurden harmonisierte Normen von anerkannten europäischen Normungsorganisationen im Auftrag der Europäischen Kommission entwickelt (CEN, CENELEC, ETSI). Durch die „dla“ kann die EU-Kommission jetzt selber technische Spezifikationen erlassen.
- Neue Anforderung – OT-Security: Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass eine angeschlossene Einrichtung selbst oder über eine mit dem Maschinenprodukt kommunizierende entfernte Einrichtung nicht zu einer gefährlichen Situation führen.
In der Anwendung heißt das für die Hersteller:
- Mit offizieller Veröffentlichung bleiben 42 Monate, sich auf die Umsetzung der Anforderungen bestmöglich vorzubereiten.
- Während der 42 Monate gilt weiterhin die aktuelle EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für die Konformitätserklärung.
- Mit der Stichtagsregelung gilt dann erst die neue EU-Maschinenverordnung ab dem Zeitpunkt des Stichtages.
- Die Hersteller müssen zum einen die aktuelle EG-Maschinenrichtlinie einhalten und sich zum anderen auf die neue vorbereiten